§ 81 OWiG. Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987]
1§ 81. Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren.
(1) [1] Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. [2] Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) [1] Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. [2] Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des Angeklagten. [3] Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt. [4] Über sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.
(3) [1] In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden. 2[2] Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften durchgeführt worden ist; dies gilt aber nicht für eine Beweisaufnahme nach den §§ 77a[… und] 78 Abs. 1.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 19, 7, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986, Bekanntmachung vom 19. Februar 1987.

Umfeld von § 81 OWiG

§ 80a OWiG. Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte

§ 81 OWiG. Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren

§ 82 OWiG. Bußgelderkenntnis im Strafverfahren