§ 90 OWiG. Vollstreckung des Bußgeldbescheides
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987] | [1. Januar 1975] |
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§ 90. Vollstreckung des Bußgeldbescheides | § 90. Vollstreckung des Bußgeldbescheides |
(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 ([BGBl]. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. | (1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. |
(2) [1] Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. [2] Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend. | (2) [1] Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. [2] Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend. |
(3) [1] Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. [2] Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. [3] § 883 Abs. 2 bis 4, [die] §§ 899, 900 Abs. 1, 3[… und] 5[… sowie die] §§ 901, 902, 904 bis 910[… und] 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. | (3) [1] Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. [2] Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. [3] § 883 Abs. 2 bis 4, §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, §§ 901, 902, 904 bis 910, 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. |
(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend. | (4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend. |
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 90. Vollstreckung des Bußgeldbescheides.
(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(2) [1] Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. [2] Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(3) 2[1] Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 3[2] Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. 4[3] § 883 Abs. 2 bis 4, §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, §§ 901, 902, 904 bis 910, 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 35 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Juli 1970: Artt. 2 § 9 Buchst. a, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.
- 4. 1. Juli 1970: Artt. 2 § 9 Buchst. b, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 35 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 4 Nr. 14, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.