§ 93 OWiG. Zahlungserleichterungen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987] | [1. Januar 1975] |
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§ 93. Zahlungserleichterungen | § 93. Zahlungserleichterungen |
(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde. | (1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde. |
(2) [1] Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. [2] Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen. | (2) [1] Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. [2] Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen. |
(3) [1] Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2[… und] 3 sinngemäß. [2] Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden. | (3) [1] Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2, 3 sinngemäß. [2] Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden. |
(4) [1] Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. [2] Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen. | (4) [1] Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. [2] Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen. |
(5) (weggefallen) | (5) (weggefallen) |
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 93. Zahlungserleichterungen.
2(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.
(2) 3[1] Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. [2] Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
4(3) [1] Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2, 3 sinngemäß. [2] Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 37 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 37 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 37 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 37 Buchst. d, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 37 Buchst. e, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.