§ 18 PStG. Anzeige
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022] | [1. Mai 2014] |
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§ 18. Anzeige | § 18. Anzeige |
(1) [1] Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar | (1) [1] Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, |
1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder | 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder |
2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen | 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich |
schriftlich. [2] Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. [3] In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen. | binnen einer Woche angezeigt werden. [2] Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. |
(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben. | (2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben. |
[1. Mai 2014–1. November 2022]
1§ 18. Anzeige.
2(1) [1] Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,
- 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
- 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
- 2. 1. Mai 2014: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
- 3. 1. Mai 2014: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.