§ 29 PStG. Anzeige durch Personen

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022][1. Januar 2009]
§ 29. Anzeige durch Personen § 29. Anzeige durch Personen
[1] Zur Anzeige sind verpflichtet (1) [1] Zur Anzeige sind verpflichtet
1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, 1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, 2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. [2] Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist. 3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. [2] Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.
[1. Januar 2009–1. November 2022]
1§ 29. Anzeige durch Personen.
(1) [1] Zur Anzeige sind verpflichtet
  • 1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • 2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • 3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
[2] Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.

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