§ 3 PStG. Personenstandsregister
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[31. August 2023] | [26. November 2015] |
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§ 3. Personenstandsregister | § 3. Personenstandsregister |
(1) [1] Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich | (1) [1] Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich |
1. ein Eheregister (§ 15), | 1. ein Eheregister (§ 15), |
2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), | 2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), |
3. ein Geburtenregister (§ 21), | 3. ein Geburtenregister (§ 21), |
4. ein Sterberegister (§ 31). [2] Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil. | 4. ein Sterberegister (§ 31). [2] Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil. |
(2) [1] Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. [2] Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. [3] Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. [4] Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können. | (2) [1] Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. [2] Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. [3] Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. [4] Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können. |
(3) Den Registereinträgen werden als funktionale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkundlichen Teils und des Hinweisteils | |
1. die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4, | |
2. die Sperrvermerke nach § 64 und | |
3. die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen | |
zugeordnet. |
[26. November 2015–31. August 2023]
1§ 3. Personenstandsregister.
(1) [1] Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
[2] Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.
(2) [1] Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. [2] Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. [3] Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. [4] Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
- 2. 26. November 2015: Artt. 2 Nr. 2, 33 des Gesetzes vom 20. November 2015.