§ 3 PStG. Personenstandsregister

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[31. August 2023][26. November 2015]
§ 3. Personenstandsregister § 3. Personenstandsregister
(1) [1] Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich (1) [1] Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
1. ein Eheregister (§ 15), 1. ein Eheregister (§ 15),
2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), 2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),
3. ein Geburtenregister (§ 21), 3. ein Geburtenregister (§ 21),
4. ein Sterberegister (§ 31). [2] Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil. 4. ein Sterberegister (§ 31). [2] Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.
(2) [1] Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. [2] Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. [3] Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. [4] Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können. (2) [1] Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. [2] Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. [3] Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. [4] Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
(3) Den Registereinträgen werden als funktionale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkundlichen Teils und des Hinweisteils
1. die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4,
2. die Sperrvermerke nach § 64 und
3. die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen
zugeordnet.
[26. November 2015–31. August 2023]
1§ 3. Personenstandsregister.
(1) [1] Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
  • 1. ein Eheregister (§ 15),
  • 22. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),
  • 3. ein Geburtenregister (§ 21),
  • 4. ein Sterberegister (§ 31).
[2] Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.
(2) [1] Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. [2] Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. [3] Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. [4] Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 26. November 2015: Artt. 2 Nr. 2, 33 des Gesetzes vom 20. November 2015.

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