§ 31 PStG. Eintragung in das Sterberegister

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022]
1§ 31. Eintragung in das Sterberegister.
2(1) Im Sterberegister werden beurkundet
  • 31. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht,
  • 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
  • 43. die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,
  • 4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen
  • 1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,
  • 2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,
  • 3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 8, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
3. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 12, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
4. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 7, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.

Umfeld von § 31 PStG

§ 30 PStG. Anzeige durch Einrichtungen und Behörden

§ 31 PStG. Eintragung in das Sterberegister

§ 32 PStG. Fortführung