§ 35 PStG. Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[22. Dezember 2018] | [1. November 2017] |
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§ 35. Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland | § 35. Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland |
(1) [1] Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. [2] Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. [3] Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. [4] Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder. | (1) [1] Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. [2] Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. [3] Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. [4] Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder. |
(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend. | (2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend. |
(3) [1] Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft. | (3) [1] Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft. |
(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften. | (4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften. |
(5) (weggefallen) | (5) (weggefallen) |
[1. November 2017–22. Dezember 2018]
1§ 35. Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland.
(1) [1] Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. [2] Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. [3] Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 2[4] Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.
4(3) 5[1] Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
- 2. 1. November 2017: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 3. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
- 4. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
- 5. 1. November 2017: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 6. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
- 7. 26. November 2015: Artt. 2 Nr. 3, 33 des Gesetzes vom 20. November 2015.