§ 38 PStG. Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2013]
1§ 38. Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern.
(1) Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlingen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist im Inland das Sonderstandesamt in Bad Arolsen ausschließlich zuständig.
(2) [1] Die Beurkundung der Sterbefälle erfolgt auf schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Sonderstandesamt in Bad Arolsen oder der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht. [2] Die Anzeige kann auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. [3] § 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs. 1 gelten nicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
- 2. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 12, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.