§ 41 PStG. Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2013] | [1. Januar 2009] |
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§ 41. Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten | § 41. Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten |
(1) [1] Die Erklärung, durch die | (1) [1] Die Erklärung, durch die |
1. Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen, | 1. Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen, |
2. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, | 2. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, |
3. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt, | 3. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt, |
4. Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, | 4. Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, |
kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. [2] Gleiches gilt für die Erklärung, durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensänderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken. | kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. [2] Gleiches gilt für die Erklärung, durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensänderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken. |
(2) [1] Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist. [2] Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. [4] Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen. | (2) [1] Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt. [2] Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. [4] Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen. |
[1. Januar 2009–1. November 2013]
1§ 41. Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten.
(1) [1] Die Erklärung, durch die
- 1. Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen,
- 2. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
- 3. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt,
- 4. Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,
(2) [1] Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt. [2] Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. [4] Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.