§ 53 PStG. Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. September 2009] | [1. Januar 2009] |
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§ 53. Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde | § 53. Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen |
(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. | (1) [1] Gegen eine Verfügung, durch die das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig. |
(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu. | (2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu. |
[1. Januar 2009–1. September 2009]
1§ 53. Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen.
(1) [1] Gegen eine Verfügung, durch die das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig.
(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.