§ 55 PStG. Personenstandsurkunden

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2024][22. Dezember 2018]
§ 55. Personenstandsurkunden § 55. Personenstandsurkunden
(1) [1] Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus: (1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
1. aus 1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden, 2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
2. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58), 3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), 4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60), 5. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
5. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
6. aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidungen. [2] Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern Personenstandsbescheinigungen als elektronische Dokumente mit den Daten einer entsprechenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 aus. [3] Die Vorschriften über Beweiskraft von Personenstandsurkunden sind für elektronische Personenstandsbescheinigungen entsprechend anzuwenden. 6. aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.
(2) [1] Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde und elektronischen Personenstandsbescheinigung ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. [2] Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. [3] Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben. (2) [1] Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. [2] Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. [3] Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend. (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.
[22. Dezember 2018–1. November 2024]
1§ 55. Personenstandsurkunden.
(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
  • 1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
  • 2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
  • 23. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
  • 4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
  • 5. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
  • 6. aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.
(2) 3[1] Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. [2] Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. [3] Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 12, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
3. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 21, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.