§ 60 PStG. Sterbeurkunde
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2013] | [1. Januar 2009] |
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§ 60. Sterbeurkunde | § 60. Sterbeurkunde |
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen | In die Sterbeurkunde werden aufgenommen |
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt, | 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt, |
2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen, | 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen, |
3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben, | |
4. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes. | 3. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes. |
[1. Januar 2009–1. November 2013]
1§ 60. Sterbeurkunde. In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
- 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
- 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
- 3. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.