§ 65 PStG. Benutzung durch Behörden und Gerichte

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022]
1§ 65. Benutzung durch Behörden und Gerichte.
(1) 2[1] Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. [2] Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. [3] Die Behörden und die Gerichte haben den Zweck anzugeben. [4] Sie tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.
3(2) (weggefallen)
(3) [1] Ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Angehörige des von ihnen vertretenen Staates betrifft. [2] Ist dem Standesbeamten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Person um einen heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Benutzung der Register zu versagen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 15. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 26, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
3. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 21, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.

Umfeld von § 65 PStG

§ 64 PStG. Sperrvermerke

§ 65 PStG. Benutzung durch Behörden und Gerichte

§ 66 PStG. Benutzung für wissenschaftliche Zwecke