§ 75 PStG. Übergangsbeurkundung

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[15. Mai 2013][1. Januar 2009]
§ 75. Übergangsbeurkundung § 75. Übergangsbeurkundung
[1] Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der Personenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet, in einem Papierregister. [2] § 4 gilt entsprechend. [3] Die Registereintragungen und die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben. [4] Die Übergangsbeurkundungen können nach der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gilt § 3 entsprechend. [1] Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der Personenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet, in einem Papierregister. [2] Die Registereintragungen und die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben. [3] Die Übergangsbeurkundungen können nach der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gilt § 3 entsprechend.
[1. Januar 2009–15. Mai 2013]
1§ 75. Übergangsbeurkundung. [1] Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der Personenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet, in einem Papierregister. [2] Die Registereintragungen und die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben. [3] Die Übergangsbeurkundungen können nach der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gilt § 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.