§ 1 PartGG. Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994
[1. Januar 2024]
1§ 1. 2Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
(1) [1] Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. [2] Sie übt kein Handelsgewerbe aus. [3] Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
3(2) [1] Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. 4[2] Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, [Rechtsanwälte], Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
5(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1995: Artt. 1, 9 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.
2. 1. Januar 2024: Artt. 68 Nr. 1 Buchst. a, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 1. August 1998: Artt. 1a Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1998.
4. 1. August 2022: Artt. 33 Nr. 1, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021.
5. 1. Januar 2024: Artt. 68 Nr. 1 Buchst. b, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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