§ 5 PartGG. Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994
[15. Dezember 2001][1. Juli 1995]
§ 5. Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften § 5. Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften
(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. (1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8 bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden. (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8 bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden.
[1. Juli 1995–15. Dezember 2001]
1§ 5. Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften.
(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8 bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1995: Artt. 1, 9 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.

Umfeld von § 5 PartGG

§ 4 PartGG. Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel

§ 5 PartGG. Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

§ 6 PartGG. Rechtsverhältnis der Partner untereinander