§ 100 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 2006]
1§ 100.
2(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § [73] oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
  • 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
  • 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
  • 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  • 2. wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  • 33. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
  • 44. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
  • 55. wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
  • 66. wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 11, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.
3. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. a, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
4. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
5. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
6. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 25 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.

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