§ 11 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968–1. Januar 1981]
1§ 11.
2(1) Für jede Anmeldung ist vor der Bekanntmachung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31), für jede Anmeldung und für jedes Patent bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres nach dem auf die Anmeldung folgenden Tag eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten.
3(2) [1] Für ein Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. [2] Wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. [3] Für die Anmeldung eines Zusatzpatents gelten diese Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrichten sind.
4(3) [1] Die Gebühren für das dritte und die folgenden Jahre sind bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit zu entrichten. [2] Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der Zahlung entrichtet werden. [3] Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Anmelder oder Patentinhaber Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fälligkeit oder bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate nach Fälligkeit abläuft, entrichtet wird.
5(4) [1] Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. [2] Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. [3] Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Anmelder oder Patentinhaber, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird.
(5) 6[1] Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies [innerhalb von] vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. [2] Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. 7[3] Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das [P]atentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. [4] Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig.
(6) 8[1] Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Abs[atz] 4) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Abs[atz] 5), muß spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt werden. 9[2] Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags das Patent erlischt (§ 12) oder die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3).
10(7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren für die Bekanntmachung und für das dritte bis neunte Jahr bis zum Beginn des zehnten gestundet und, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird oder das Patent innerhalb der ersten zehn Jahre erlischt, erlassen werden.
(8) 11[1] Ist ein Patent erteilt worden, so kann zugunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Erklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet werden, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeichnungen, Modelle und Gutachten, deren Beibringung im Erteilungsverfahren notwendig war, aus der [Bunde]skasse zu erstatten sind. 12[2] Das Erstattungsgesuch muß [innerhalb von] sechs Monaten nach Erteilung des Patents beim [P]atentamt angebracht werden. 13[3] Die Erstattung ist in der [R]olle (§ 24 [Abs. 1]) zu vermerken. 14[4] Wenn es später nach den Umständen gerechtfertigt erscheint, soll das [P]atentamt anordnen, daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist. [5] Die Rückzahlungen werden als Zuschlag zu den Patentjahresgebühren festgesetzt und als Teil dieser behandelt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
- 2. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 3, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
- 3. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 3, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
- 4. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 3, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
- 5. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 3, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
- 6. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
- 7. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 8. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 9. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 4, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
- 10. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 5, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
- 11. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 12. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
- 13. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
- 14. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 15. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 6, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.