§ 113 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 113.
(1) [1] Das Patentgericht stellt die Berufungsschrift dem Berufungsbeklagten mit der Aufforderung zu, seine schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentgericht einzureichen. [2] Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist. [3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Berufungskläger mit der Berufungsschrift einreichen.
(2) Die Erklärung des Berufungsbeklagten muß die Gegenanträge und die Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel enthalten, die der Berufungsbeklagte geltend machen will.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.