§ 119 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 2009]
1§ 119.
(1) Ergibt die Begründung des angefochtenen Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen.
(2) [1] Insoweit die Berufung für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. [2] Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.
(3) [1] Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. [2] Die Zurückverweisung kann an einen anderen Nichtigkeitssenat erfolgen.
(4) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) [1] Der Bundesgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. [2] Er hat selbst zu entscheiden, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 11, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.

Umfeld von § 119 PatG

§ 118 PatG

§ 119 PatG

§ 120 PatG