§ 121 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998]
1§ 121.
(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.
(2) [1] In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. [2] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 29, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.