§ 122 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998][1. Januar 1981]
§ 122 § 122
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ [85]) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. [2] § 110 Abs. 6 gilt entsprechend. (1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ [85]) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. [2] § [110] Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen. (2) [1] Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentgericht einzulegen. [2] Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. [3] Für die Auslagen gilt § [110] Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. (3) Das Patentgericht legt die Beschwerde ohne sachliche Stellungnahme dem Bundesgerichtshof vor.
(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend. (4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § [74] Abs. 1, §§ [84] und [115] bis [121] entsprechend.
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 122.
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ [85]) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. [2] § [110] Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) [1] Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentgericht einzulegen. [2] Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. [3] Für die Auslagen gilt § [110] Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Das Patentgericht legt die Beschwerde ohne sachliche Stellungnahme dem Bundesgerichtshof vor.
(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § [74] Abs. 1, §§ [84] und [115] bis [121] entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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