§ 125a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[26. Juli 2002–1. Oktober 2009]
1§ 125a.
(1) [1] Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. [2] Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) [1] Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. [2] Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.
Anmerkungen:
1. 26. Juli 2002: Artt. 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 S. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.

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