§ 126 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998] | [1. Januar 1981] |
---|---|
§ 126 | § 126 |
[1] Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. | [1] Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch. [2] Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. [3] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. |
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 126. [1] Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch. [2] Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. [3] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.