§ 127 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 2009] | [1. Juli 2006] |
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§ 127 | § 127 |
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes […] mit folgenden Maßgaben: | (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes […] mit folgenden Maßgaben: |
1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. | 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. |
2. [1] An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 25 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. [2] Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 sind. [3] § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | 2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ [177 der Patentanwaltsordnung …] ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ [177 der Patentanwaltsordnung …] ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
4. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. | 4. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. |
5. (weggefallen) | 5. (weggefallen) |
(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung. | (2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung. |
[1. Juli 2006–1. Oktober 2009]
1§ 127.
2(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes […] mit folgenden Maßgaben:
- 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
- 32. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
- 43. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ [177 der Patentanwaltsordnung …] ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
- 4. 5[1] An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
- 5. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 26 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
- 3. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 26 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
- 4. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 15, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.
- 5. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 26 Nr. 1 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
- 6. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 26 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.