§ 135 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1987][1. Januar 1981]
§ 135 § 135
(1) [1] Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patentgericht einzureichen. [2] Im Verfahren nach den §§ [110] und [122] kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentgericht die Akten diesem vorgelegt hat. (1) [1] Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patentgericht einzureichen. [2] Im Verfahren nach den §§ [110] und [122] kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentgericht die Akten diesem vorgelegt hat.
(2) [1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird. [2] Jedoch beschließt über das Gesuch im Verfahren nach § [110] das Patentgericht, wenn die Berufung nach § [112] als unzulässig zu verwerfen ist. (2) [1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird. [2] Jedoch beschließt über das Gesuch im Verfahren nach § [110] das Patentgericht, wenn die Berufung nach § [112] als unzulässig zu verwerfen ist.
(3) [1] Die nach den §§ [130] bis [133 …] ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters nach § [133] verweigert […]; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. [2] § 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden. (3) Die nach den §§ [130] bis [133 …] ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters nach § [133] verweigert […]; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
[1. Januar 1981–1. Januar 1987]
1§ 135.
(1) 2[1] Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patentgericht einzureichen. [2] Im Verfahren nach den §§ [110] und [122] kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentgericht die Akten diesem vorgelegt hat.
(2) 3[1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird. 4[2] Jedoch beschließt über das Gesuch im Verfahren nach § [110] das Patentgericht, wenn die Berufung nach § [112] als unzulässig zu verwerfen ist.
5(3) Die nach den §§ [130] bis [133 …] ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters nach § [133] verweigert […]; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. m Doppelbuchst. aa, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
3. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. m Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
4. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 60 Buchst. a, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
5. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Artt. 3 Nr. 1 Buchst. m Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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