§ 14 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[13. Dezember 2007] | [1. Januar 1981] |
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§ 14 | § 14 |
[1] Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. [2] Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. | [1] Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. [2] Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. |
[1. Januar 1981–13. Dezember 2007]
1§ 14. [1] Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. [2] Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 4, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.