§ 142 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1990] | [1. Januar 1981] |
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§ 142 | § 142 |
(1) [1] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers | (1) [1] Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers |
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist (§ [9] Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder | 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist (§ [9] Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder |
2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist (§ [9] Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet. [2] Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ [9] Satz 2 Nr. 3). | 2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist (§ [9] Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet. [2] Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ [9] Satz 2 Nr. 3). |
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. | |
(3) Der Versuch ist strafbar. | |
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. | (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
(5) [1] Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. [2] § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. [3] Soweit den in § 140a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. | |
(6) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. [2] Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. | (3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten, der ein berechtigtes Interesse daran hat, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. [2] Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. |
[1. Januar 1981–1. Juli 1990]
1§ 142.
2(1) [1] Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers
- 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist (§ [9] Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder
- 2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist (§ [9] Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 64 Buchst. a, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 3. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 64 Buchst. b, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.