§ 19 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981–1. Januar 2002]
1§ 19. [1] Die Jahresgebühren können vor Eintritt der Fälligkeit entrichtet werden. [2] Die nicht fällig gewordenen Gebühren sind zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß sie nicht mehr fällig werden können.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 9, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.