§ 24 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1949] | [1. Oktober 1936] |
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§ 24 | § 24 |
(1) [1] Das Reichspatentamt führt eine Rolle, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. [2] Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu vermerken. | (1) [1] Das Reichspatentamt führt eine Rolle, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. [2] Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu vermerken. |
(2) [1] Das Reichspatentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. | (2) [1] Das Reichspatentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. |
(3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind, steht jedermann frei[…]. | (3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind, steht jedermann frei, soweit es sich nicht um ein im Namen des Reichs oder der selbständigen Reichsverkehrsanstalten für Zwecke der Landesverteidigung genommenes Patent handelt. |
(4) Das Reichspatentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen[…] (Patentschriften)[…] und regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in der Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen (Patentblatt). | (4) Das Reichspatentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht jedermann freisteht (Patentschriften), und regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in der Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen (Patentblatt). |
[1. Oktober 1936–1. Oktober 1949]
1§ 24.
(1) [1] Das Reichspatentamt führt eine Rolle, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. [2] Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu vermerken.
(2) [1] Das Reichspatentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
(3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind, steht jedermann frei, soweit es sich nicht um ein im Namen des Reichs oder der selbständigen Reichsverkehrsanstalten für Zwecke der Landesverteidigung genommenes Patent handelt.
(4) Das Reichspatentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht jedermann freisteht (Patentschriften), und regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in der Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen (Patentblatt).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.