§ 26a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 2022]
1§ 26a.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen, in allgemeiner Form über Rechte des geistigen Eigentums und deren Schranken sowie über die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte zu informieren.
(2) [1] Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit Ämtern für geistiges Eigentum anderer Länder und Regionen, der Europäischen Patentorganisation, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und der Welt- organisation für geistiges Eigentum zusammen. [2] Die Zusammenarbeit umfasst auch urheberrechtliche Belange. [3] § 65a des Markengesetzes bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1, 3 S. 1 des Gesetzes vom 30. August 2021.

Umfeld von § 26a PatG

§ 26 PatG

§ 26a PatG

§ 26b PatG