§ 29 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978][1. Oktober 1968]
§ 29 § 29
[1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 28c Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1 bis 2b patentfähige Erfindung nicht vorliegt. [2] § 28 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. [1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 28c Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. [2] § 28 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1978]
1§ 29. [1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 28c Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. [2] § 28 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 19, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.

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