§ 30 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968–1. Januar 1981]
1§ 30.
(1) 2[1] Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und erachtet das [P]atentamt die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. [2] Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§§ 6, 7 und 8).
(2) [1] Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, daß der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal veröffentlicht werden. 3[2] Damit wird die Anzeige verbunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen auch gegen unbefugte Benutzung geschützt ist.
4(3) 5[1] Gleichzeitig sind die Beschreibung und Zeichnungen, die der Bekanntmachung zugrunde liegen, zu veröffentlichen (Auslegeschrift) und mit den sie erläuternden Anlagen der Anmeldung beim Patentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen. [2] Der [Bunde]sminister der Justiz kann anordnen, daß die Anmeldung auch außerhalb des Sitzes des Patentamtes auszulegen ist.
6(4) Die Bekanntmachung wird auf Antrag des Patentsuchers bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Patentamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.
7(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
3. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 20, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
4. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
5. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 22, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
6. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 21, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
7. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 8 S. 2, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.

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