§ 30e PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978][1. Juli 1961]
§ 30e § 30e
(1) Genügt die Anmeldung einer Erfindung, für die eine Anordnung nach § 30a Abs. 1 ergangen ist, den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und liegt eine nach den §§ 1 bis 2b patentfähige Erfindung vor, so beschließt das Patentamt die Erteilung des Patents. (1) Genügt die Anmeldung einer Erfindung, für die eine Anordnung nach § 30a Abs. 1 ergangen ist, den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und liegt eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung vor, so beschließt das Patentamt die Erteilung des Patents.
(2) [1] Das Patent ist in eine besondere Rolle einzutragen. [2] Vor Erlaß des Beschlusses sind die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben und ist eine Gebühr in Höhe der Bekanntmachungsgebühr zu entrichten; § 31 gilt entsprechend. (2) [1] Das Patent ist in eine besondere Rolle einzutragen. [2] Vor Erlaß des Beschlusses sind die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben und ist eine Gebühr in Höhe der Bekanntmachungsgebühr zu entrichten; § 31 gilt entsprechend.
[1. Juli 1961–1. Januar 1978]
1§ 30e.
(1) Genügt die Anmeldung einer Erfindung, für die eine Anordnung nach § 30a Abs. 1 ergangen ist, den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und liegt eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung vor, so beschließt das Patentamt die Erteilung des Patents.
(2) [1] Das Patent ist in eine besondere Rolle einzutragen. [2] Vor Erlaß des Beschlusses sind die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben und ist eine Gebühr in Höhe der Bekanntmachungsgebühr zu entrichten; § 31 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 24, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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