§ 30f PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978–1. Januar 1981]
1§ 30f.
(1) 2[1] Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechtsnachfolger, der die Verwertung einer nach den §§ 1 bis 2b patentfähigen Erfindung für friedliche Zwecke mit Rücksicht auf eine Anordnung nach § 30a Abs. 1 unterläßt, hat wegen des ihm hierdurch entstehenden Vermögensschadens einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Bund, wenn und soweit ihm nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. [2] Bei Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere die wirtschaftliche Lage des Geschädigten, die Höhe seiner für die Erfindung oder für den Erwerb der Rechte an der Erfindung gemachten Aufwendungen, der bei Entstehung der Aufwendungen für ihn erkennbare Grad der Wahrscheinlichkeit einer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erfindung sowie der Nutzen zu berücksichtigen, der dem Geschädigten aus einer sonstigen Verwertung der Erfindung zufließt. 3[3] Der Anspruch kann erst nach der Erteilung [des] Patents geltend gemacht werden. [4] Die Entschädigung kann nur jeweils nachträglich und für Zeitabschnitte, die nicht kürzer als ein Jahr sind, verlangt werden.
(2) [1] Der Anspruch ist bei der zuständigen obersten Bundesbehörde geltend zu machen. [2] Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 24, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
- 2. 1. Januar 1978: Artt. IV Nr. 12, XI § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1976, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens vom 9. September 1977, Bundesgesetzblatt Teil II 1977 Nummer 37 vom 15. September 1977 Seite 792.
- 3. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
- 4. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.