§ 34 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 34.
(1) [1] Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, kann der Patentsucher, und gegen den Beschluß, durch den über die Erteilung des Patents entschieden wird, der Patentsucher oder der Einsprechende innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen. [2] Mit der Beschwerde ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. es sei denn, daß der angefochtene Beschluß auf einem offenbaren Verfahrensmangel beruht, der es im Falle der Zahlung der Gebühr ohne weiteres rechtfertigen würde, ihn aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
(2) 2[1] Die Beschwerde wird nach § 21 Abs. 2[… und] 3 behandelt. [2] Ist sie nicht statthaft oder ist sie verspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen.
(3) [1] Ist die Beschwerde zulässig, so richtet sich das weitere Verfahren nach § 33. [2] Es kann auch nach Zurücknahme der Beschwerde des Einsprechenden fortgesetzt werden. [3] Die Beteiligten sind auf Antrag eines von ihnen zu laden und zu hören.
(4) Soll über die Beschwerde auf Grund von Umständen entschieden werden, die in dem angegriffenen Beschluß noch nicht berücksichtigt sind, so ist den Beteiligten zuvor Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.
(5) 3[1] Das [P]atentamt kann nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last fallen; es kann anordnen, daß die Gebühr (Abs[atz] 1) zurückgezahlt wird. [2] Dies gilt auch, wenn die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
- 2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.