§ 35 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 35.
2(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4
eingegangen sind.
5(2) 6[1] Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. 7[2] Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 10, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 2. 1. April 2014: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 3. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
- 4. 8. September 2015: Artt. 204, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
- 5. 1. April 2014: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 6. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
- 7. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
- 8. 1. April 2014: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.