§ 36 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968] | [1. Juli 1961] |
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§ 36 | § 36 |
(1) [1] Bei der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30 […]), bei der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift (§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. [2] Die Nennung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. [3] Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. [4] Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. [5] Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit. | (1) [1] Bei der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30 […]), bei der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift (§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. [2] Die Nennung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. [3] Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. [4] Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. [5] Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit. |
(2) [1] Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem [P]atentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die i[n] Abs[atz] 1 Satz 1[… und] 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. [2] Die Zustimmung ist unwiderruflich. [3] Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren [zur] Erteilung des Patents nicht aufgehalten. | (2) [1] Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem [P]atentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die i[n] Abs[atz] 1 Satz 1[… und] 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. [2] Die Zustimmung ist unwiderruflich. [3] Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren über die Erteilung des Patents nicht aufgehalten. |
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs[atz] 1 Satz 4, Abs[atz] 2) oder die Berichtigung (Abs[atz] 2) nicht vorgenommen. | (3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs[atz] 1 Satz 4, Abs[atz] 2) oder die Berichtigung (Abs[atz] 2) nicht vorgenommen. |
(4) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. | (4) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. |
[1. Juli 1961–1. Oktober 1968]
1§ 36.
(1) 2[1] Bei der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30 […]), bei der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift (§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. [2] Die Nennung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. [3] Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. [4] Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. [5] Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.
(2) 3[1] Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem [P]atentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die i[n] Abs[atz] 1 Satz 1[… und] 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. [2] Die Zustimmung ist unwiderruflich. [3] Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren über die Erteilung des Patents nicht aufgehalten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
- 2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
- 3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 4. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 5. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 14, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.