§ 36a PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961] | [1. August 1953] |
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§ 36a | § 36a |
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. | (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. |
(2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. | (2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. |
(3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] Die Vorschriften [der] §§ 28, 29 und 33 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen. | (3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] Die Vorschriften in §§ 28, 29 und 33 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen. |
(4) [1] Vor Entscheidung über den Antrag ist innerhalb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zahlen, die durch die Veröffentlichung der Änderung der Patentschrift entstehen. [2] Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. [3] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein festzusetzen. [4] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. [5] Wird der Druckkostenbeitrag nicht fristgemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen. | (4) [1] Vor Entscheidung über den Antrag ist innerhalb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zahlen, die durch die Veröffentlichung der Änderung der Patentschrift entstehen. [2] Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. [3] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein festzusetzen. [4] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. [5] Wird der Druckkostenbeitrag nicht fristgemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen. |
(5) (weggefallen) | (5) [1] Gegen den Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, kann der Patentinhaber innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen. [2] § 34 ist entsprechend anzuwenden. |
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 36a.
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
(2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] Die Vorschriften in §§ 28, 29 und 33 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen.
(4) [1] Vor Entscheidung über den Antrag ist innerhalb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zahlen, die durch die Veröffentlichung der Änderung der Patentschrift entstehen. [2] Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. [3] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein festzusetzen. [4] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. [5] Wird der Druckkostenbeitrag nicht fristgemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen.
(5) [1] Gegen den Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, kann der Patentinhaber innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen. [2] § 34 ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 15, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.