§ 36p PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968–1. Januar 1981]
1§ 36p.
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2) [1] Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. [2] Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
2(3) [1] Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- 1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
- 2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
- 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
- 2. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 29, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.