§ 4 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968][1. Oktober 1936]
§ 4 § 4
(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem [P]atentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. (1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung (§ 28) durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem [P]atentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
(2) [1] Jedoch kann eine spätere Anmeldung den Anspruch auf Erteilung des Patents nicht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des auf eine frühere Anmeldung erteilten Patents ist. [2] Trifft diese Voraussetzung teilweise zu, so hat der Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patents in entsprechender Beschränkung. (2) [1] Jedoch kann eine spätere Anmeldung den Anspruch auf Erteilung des Patents nicht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des auf eine frühere Anmeldung erteilten Patents ist. [2] Trifft diese Voraussetzung teilweise zu, so hat der Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patents in entsprechender Beschränkung.
(3) [1] Auch hat der Patentsucher keinen Anspruch auf Erteilung des Patents, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und der andere aus diesem Grunde Einspruch erhoben hat. [2] Führt der Einspruch zur Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung und meldet der Einsprechende innerhalb eines Monats seit der amtlichen Mitteilung hiervon die Erfindung seinerseits an, so kann er verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag der früheren Anmeldung festgesetzt wird. (3) [1] Auch hat der Patentsucher keinen Anspruch auf Erteilung des Patents, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und der andere aus diesem Grunde Einspruch erhoben hat. [2] Führt der Einspruch zur Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung und meldet der Einsprechende innerhalb eines Monats seit der amtlichen Mitteilung hiervon die Erfindung seinerseits an, so kann er verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag der früheren Anmeldung festgesetzt wird.
[1. Oktober 1936–1. Oktober 1968]
1§ 4.
(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung (§ 28) durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem [P]atentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
(2) [1] Jedoch kann eine spätere Anmeldung den Anspruch auf Erteilung des Patents nicht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des auf eine frühere Anmeldung erteilten Patents ist. [2] Trifft diese Voraussetzung teilweise zu, so hat der Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patents in entsprechender Beschränkung.
(3) [1] Auch hat der Patentsucher keinen Anspruch auf Erteilung des Patents, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und der andere aus diesem Grunde Einspruch erhoben hat. [2] Führt der Einspruch zur Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung und meldet der Einsprechende innerhalb eines Monats seit der amtlichen Mitteilung hiervon die Erfindung seinerseits an, so kann er verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag der früheren Anmeldung festgesetzt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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