§ 40 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953] | [1. Oktober 1936] |
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§ 40 | § 40 |
In der Entscheidung (§§ 38[… und] 39) hat das Reichspatentamt nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. | In der Entscheidung (§§ 38, 39) hat das Reichspatentamt nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. |
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 40. In der Entscheidung (§§ 38, 39) hat das Reichspatentamt nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.