§ 41 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1995][1. Januar 1981]
§ 41 § 41
(1) [1] Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Land der früheren Anmeldung anzugeben. [2] Hat der Anmelder Zeit und Land der früheren Anmeldung angegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. [3] Innerhalb der Fristen können die Angaben geändert werden. [4] Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. [1] Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Land der früheren Anmeldung anzugeben. [2] Hat der Anmelder Zeit und Land der früheren Anmeldung angegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. [3] Innerhalb der Fristen können die Angaben geändert werden. [4] Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.
[1. Januar 1981–1. Januar 1995]
1§ 41. 2[1] Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Land der früheren Anmeldung anzugeben. 3[2] Hat der Anmelder Zeit und Land der früheren Anmeldung angegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. [3] Innerhalb der Fristen können die Angaben geändert werden. [4] Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 21, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
3. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 21, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.

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