§ 42 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. April 2014][1. Januar 2002]
§ 42 § 42
(1) [1] Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen. (1) [1] Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.
(2) [1] Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung (2) [1] Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung
1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist, 1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
2. nicht gewerblich anwendbar ist oder 2. nicht gewerblich anwendbar ist,
3. nach § [2] von der Patenterteilung ausgeschlossen ist, 3. nach § [2] von der Patenterteilung ausgeschlossen ist oder
4. (weggefallen) 4. im Falle des § [16] Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere Ausbildung der anderen Erfindung nicht bezweckt,
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. [2] (weggefallen) so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. [2] Das gleiche gilt, wenn im Falle des § [16] Abs. 1 Satz 2 die Zusatzanmeldung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht worden ist.
(3) [1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3). [2] Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. (3) [1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraussetzungen des § [16] Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2). [2] Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
[1. Januar 2002–1. April 2014]
1§ 42.
2(1) [1] Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. 3[2] Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.
4(2) [1] Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung
  • 1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
  • 2. nicht gewerblich anwendbar ist,
  • 3. nach § [2] von der Patenterteilung ausgeschlossen ist oder
  • 4. im Falle des § [16] Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere Ausbildung der anderen Erfindung nicht bezweckt,
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
[2] Das gleiche gilt, wenn im Falle des § [16] Abs. 1 Satz 2 die Zusatzanmeldung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht worden ist.
(3) 5[1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraussetzungen des § [16] Abs. 1 Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2). [2] Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 14, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
3. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 18, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
4. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 22 Buchst. a, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
5. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 22 Buchst. b, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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