§ 42b PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 42b.
(1) Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig eingegangen oder nicht in deutscher Sprache abgefaßt oder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat das Patentgericht die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Berufungskläger kann innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nachsuchen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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