§ 44 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953] | [1. Oktober 1936] |
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§ 44 | § 44 |
Im Verfahren vor dem [P]atentamt und dem [Bundes]gericht[shof] haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. | Im Verfahren vor dem Reichspatentamt und dem Reichsgericht haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. |
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 44. Im Verfahren vor dem Reichspatentamt und dem Reichsgericht haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.