§ 45a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968][1. Juli 1961]
§ 45a § 45a
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)[, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477),] mit folgenden Maßgaben: (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) mit folgenden Maßgaben:
1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, können auch durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt werden. 2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, können auch durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt werden.
3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ [177 der Patentanwaltsordnung] vom [7]. September 19[66] - [Bunde]sgesetzbl. I S. [557 …]) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 58 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 669 - und § 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
4. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. 4. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
5. Ist ein Vertreter bestellt und die Vollmacht schriftlich zu den Akten eingereicht, so sind die Zustellungen an den Vertreter zu richten. 5. Ist ein Vertreter bestellt und die Vollmacht schriftlich zu den Akten eingereicht, so sind die Zustellungen an den Vertreter zu richten.
(2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 36l Abs. 2, § 42m Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 41r Abs. 1) oder für die Einlegung der Berufung (§ 42 Abs. 1) oder für den Antrag auf Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 42b Abs. 2) beginnt. (2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 36l Abs. 2, § 42m Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 41r Abs. 1) oder für die Einlegung der Berufung (§ 42 Abs. 1) oder für den Antrag auf Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 42b Abs. 2) beginnt.
[1. Juli 1961–1. Oktober 1968]
1§ 45a.
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) mit folgenden Maßgaben:
  • 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
  • 2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, können auch durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt werden.
  • 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 58 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 669 - und § 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  • 4. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
  • 5. Ist ein Vertreter bestellt und die Vollmacht schriftlich zu den Akten eingereicht, so sind die Zustellungen an den Vertreter zu richten.
(2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 36l Abs. 2, § 42m Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 41r Abs. 1) oder für die Einlegung der Berufung (§ 42 Abs. 1) oder für den Antrag auf Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 42b Abs. 2) beginnt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 36, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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