§ 46a PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981] | [1. Juli 1961] |
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§ 46a | § 46a |
[1] Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46b bis 46k. [2] Angehörige ausländischer Staaten, mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, erhalten die Verfahrenskostenhilfe nur, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. | Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof ist den Beteiligten nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46b bis 46k das Armenrecht zu bewilligen. |
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 46a. Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof ist den Beteiligten nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46b bis 46k das Armenrecht zu bewilligen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 39, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.