§ 46h PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981]
1§ 46h. [1] Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 124 und 127 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. [2] Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. n, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.